Für Selbständigerwerbende
Coronavirus : Wirtschaftshilfe
Selbständigerwerbende können den Antrag auf Entschädigung des Erwerbsausfalls aus verschiedenen Gründen stellen.
Neu seit 16. April 2020: Sie durften ihrer Tätigkeit zwar weiter nachgehen, haben aber wegen der Bekämpfung des Coronavirus trotzdem einen Erwerbsausfall erlitten.
Neue Härtefall-Regelung für den Erwerbsausfall
Sie konnten Ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen, doch aufgrund der Coronakrise sind Sie dennoch in finanzielle Not geraten. Sie können jetzt Anspruch auf Entschädigung des Erwerbsausfalls stellen. Voraussetzung für den Bezug der Corona-Erwerbsersatzentschädigung ist, dass Sie für das Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Jahreseinkommen zwischen 10'000 Franken und 90'000 Franken bei der Ausgleichskasse abgerechnet haben.
Erwerbsausfall wegen Betriebsschliessung
Wenn Sie Ihren Betrieb schliessen mussten aufgrund der Verordnung des Bundesrates
(Art. 6 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2), haben Sie Anspruch auf Entschädigung für den Erwerbsausfall.
Entschädigung, Voraussetzungen und Antrag
Erwerbsausfall wegen Kinderbetreuung
Wenn Sie die Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil die Fremdbetreuung Ihrer Kinder unter 12 Jahren nicht mehr gewährleistet war, haben Sie Anspruch auf Entschädigung für den Erwerbsausfall, sofern Sie zum Zeitpunkt des Erwerbsunterbruchs in der Schweiz wohnten oder in der Schweiz erwerbstätig waren.
Neu seit 16. April 2020: Erweiterung des Anspruchs für Eltern mit Kindern und Jugendlichen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung nach dem 12. Altersjahr. Sie können den Anspruch bis zum 20. Altersjahr geltend machen, wenn die Fremdbetreuung wegen Schliessung - beispielsweise Sonderschule oder soziale Institution - wegfällt.
Erwerbsausfall wegen Quarantäne
Wenn Sie die Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil Sie ärztlich oder behördlich angeordnet in Quarantäne gehen mussten, haben Sie Anspruch auf Entschädigung für den Erwerbsausfall.
Erwerbsausfall wegen abgesagter Veranstaltung
Wenn Sie Veranstalter, Zulieferer, Messebauer, Techniker oder freischaffende Künstlerin, freischaffender Künstler sind und Ihre geplante Veranstaltung wegen des Veranstaltungsverbots abgesagt werden musste, haben Sie Anspruch auf Entschädigung für den Erwerbsausfall.
Entschädigung, Voraussetzungen und Antrag
Weitere Entlastungen
Zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Bekämpfung des Coronavirus hat der Bundesrat zusätzlich zur Corona-Erwerbsersatzentschädigung ein umfassendes Massnahmenpaket beschlossen.