Abgesagte Veranstaltungen

Coronavirus : Wirtschaftshilfe

Wenn Sie wegen des vom Bundesrat angeordneten Verbots Veranstaltungen absagen mussten, haben Sie Anspruch auf Entschädigung für den Erwerbsausfall: als Veranstalter, Lieferantin, Messebauer, Technikerin oder Künstler. 

Entschädigung wegen des Veranstaltungsverbots: Wann und wie?

Eine Entschädigung für Erwerbsausfall aufgrund geplanter Veranstaltungen, die wegen des Veranstaltungsverbots abgesagt werden mussten, ist möglich für:

  • Selbständigerwerbende Veranstalter
  • Selbständigerwerbende Zulieferer: z. B. Catering
  • Sellbständigerwerbende Dienstleister: z. B. Messebauer, Licht- und Tontechniker, Zeltbauer
  • Freischaffende Künstlerinnen und Künstler: z. B. Musiker, Autoren

Für die Entschädigung gilt kein Höchstalter: Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, besteht auch im Rentenalter Anspruch darauf.

Welche Voraussetzungen gelten?
Der Erwerbsausfall muss aufgrund der Verordnung des Bundesrates entstanden sein (Art. 6 Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2). Kantonale Richtlinien und freiwilliger Verzicht ergeben keinen Anspruch.

Wann beginnt und wann endet der Anspruch auf Entschädigung?
Der Anspruch besteht an den Tagen der abgesagten Veranstaltung wie auch an den dem Arbeits­aufwand entsprechenden Tagen vorher und nachher, frühestens am 17. März 2020 und längstens, bis die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus aufgehoben werden. Nach heutigem Stand gelten die Massnahmen bis zum 26. April 2020.

Wie hoch ist die Entschädigung?
Sie beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor Beginn des Anspruchs, höchstens aber CHF 196.00 pro Tag. Basis für die Berechnung ist die aktuellste AHV-Beitragsverfügung des Jahres 2019.

Wie komme ich zur Entschädigung?
Sie können bei Ihrer Ausgleichskasse mit dem „Anmeldeformular für Selbständigerwerbende“ die Entschädigung beantragen. Diese finden Sie auf der entsprechenden Website Ihrer Ausgleichskasse

Hier finden Sie alle Ausgleichskassen im Überblick: