Selbständigerwerbende: Betriebsschliessung

Coronavirus : Wirtschaftshilfe

Wenn Sie aufgrund der Verordnung des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus Ihren Betrieb schliessen mussten, haben Sie Anspruch auf Entschädigung für den Erwerbsausfall. 

Entschädigung wegen Betriebsschliessung: Wann und wie?

Die Entschädigungen via AHV-Ausgleichskasse erfolgen gemäss den Verordnungen des Bundesrates. Kantonale Bestimmungen sind nicht anwendbar.
Für die Entschädigung gilt kein Höchstalter: Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, besteht auch im Rentenalter Anspruch darauf.

Welche Betriebe mussten aufgrund der Verordnung des Bundesrates geschlossen werden?
Öffentlich zugängliche Einrichtungen, namentlich:

  • Einkaufsläden und Märkte
  • Restaurationsbetriebe
  • Barbetriebe sowie Diskotheken, Nachtclubs und Erotikbetriebe
  • Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe: Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Skigebiete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks
  • Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik (Art. 6 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2)

Von der angeordneten Schliessung sind ausgenommen:
(vollständige Liste siehe Art. 6 Abs. 3 COVID-19-Verordnung 2)

  • Lebensmittelläden und sonstige Läden (z. B. Kioske, Tankstellenshops), soweit sie Lebensmittel oder Gegenstände für den täglichen Bedarf anbieten
  • Imbiss-Betriebe (Take-away), Betriebskantinen, Lieferdienste für Mahlzeiten und Restaurations­betriebe für Hotelgäste
  • Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel (z. B. Brillen, Hörgeräte)
  • Tankstellen
  • Werkstätten für Transportmittel
  • Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht
  • Hotels

Bekomme ich auch eine Entschädigung, wenn ich nicht zu den oben aufgeführten Betrieben gehöre, die schliessen mussten?
Es ist möglich, dass Sie aufgrund der neuen Härtefall-Regelung für Selbständigerwerbende (seit 16. April 2020) den Anspruch für den Erwerbsausfall geltend machen können.

Wann beginnt und wann endet der Anspruch auf Entschädigung?
Er beginnt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens also am 17. März 2020. Er endet, sobald die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus aufgehoben werden. Nach heutigem Stand gelten die Massnahmen bis zum 26. April 2020.

Wie hoch ist die Entschädigung?
Sie beträgt 80 Prozent Ihres durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor Beginn des Anspruchs, höchstens aber CHF 196.00 pro Tag. Basis für die Berechnung ist die aktuellste AHV-Beitragsverfügung des Jahres 2019.

Gibt es die Entschädigung auf jeden Fall?
Wenn Sie bereits Leistungen aus einer anderen Sozial- oder Privatversicherung beziehen, haben Sie keinen Anspruch auf die Entschädigung.

Wie komme ich zur Entschädigung?
Sie können bei Ihrer Ausgleichskasse mit dem „Anmeldeformular für Selbständigerwerbende“ die Entschädigung beantragen. Diese finden Sie auf der entsprechenden Website Ihrer Ausgleichskasse

Hier finden Sie alle Ausgleichskassen im Überblick:

Erhalten auch meine Angestellten eine Entschädigung für die Betriebsschliessung?
Nein. Für Ihre Angestellten können Sie Kurzarbeitsentschädigung - > Link unsere Seite Kurzarbeit beantragen.