Für Arbeitgeber
Coronavirus : Wirtschaftshilfe
Kurzarbeitsentschädigung (KAE)
Die ausserordentliche Lage, welche der Bundesrat in Bezug auf das Coronavirus ausgerufen hat, zwingt viele Firmen zur Kurzarbeit. Damit diese bewilligt wird, muss der Arbeitsausfall in einem engen Zusammenhang mit dem Auftreten des Virus stehen. Für die Kurzarbeitsentschädigung können im Fonds der Arbeitslosenversicherung aktuell bis 8 Milliarden Franken beansprucht werden.
Absenzen wegen Kinderbetreuung
Wenn Ihre Angestellten die Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil die Fremdbetreuung ihrer Kinder unter 12 Jahren nicht mehr gewährleistet war, und Sie Lohnfortzahlung geleistet haben, haben Sie Anspruch auf Entschädigung.
Neu seit 16. April 2020: Erweiterung des Anspruchs für Eltern mit Kindern und Jugendlichen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung nach dem 12. Altersjahr. Sie können den Anspruch bis zum 20. Altersjahr geltend machen, wenn die Fremdbetreuung wegen Schliessung - beispielsweise Sonderschule oder soziale Institution - wegfällt.
Neu seit 20. Mai 2020: Der Bundesrat hat beschlossen, per 01. Juni den vorübergehenden Anspruch auf KAE für entlöhnte Mitarbeitende mit arbeitgeberähnlicher Stellung wieder aufzuheben, damit sie ihre Arbeit in Hinblick auf eine Normalisierung der Unternehmenstätigkeit schnell wiederaufnehmen. Dies entspricht ungefähr dem Ende der COVID-Massnahmen für Erwerbsfälle für direkt oder indirekt betroffene Selbständigerwerbende, die am 16. Mai aufgehoben wurden.
Entschädigung, Voraussetzungen und Antrag
Absenzen wegen Quarantäne
Wenn Ihre Angestellten die Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil sie ärztlich oder behördlich angeordnet in Quarantäne gehen mussten, und Sie Lohnfortzahlung geleistet haben, haben Sie Anspruch auf Entschädigung.
Entschädigung, Voraussetzungen und Antrag
Weitere Entlastungen
Zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Bekämpfung des Coronavirus hat der Bundesrat zusätzlich zur Corona-Erwerbsersatzentschädigung ein umfassendes Massnahmenpaket beschlossen.