Erwerbsausfall wegen Quarantäne

Coronavirus : Wirtschaftshilfe

Quarantäne

Wenn Sie die Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil Sie ärztlich oder behördlich angeordnet in Quarantäne gehen mussten, haben Sie Anspruch auf Entschädigung für den Erwerbsausfall.

Entschädigung wegen Quarantäne: Wann und wie?

Anspruch auf Entschädigung besteht nur bei ärztlich oder behördlich angeordneter Quarantäne. Eine Selbst-Isolation genügt nicht.

Für die Entschädigung gilt kein Mindest- oder Höchstalter: Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, haben auch Minderjährige (z. B. Lernende) und Angestellte im Rentenalter Anspruch darauf.

Gibt es die Entschädigung auch für Arbeit zu Hause (Home-Office)?
Nein, wenn Sie von zu Hause aus arbeiten können, haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung. Ausserdem müssen Sie zum Zeitpunkt des Erwerbsunterbruchs in der Schweiz gewohnt oder in der Schweiz erwerbstätig gewesen sein.

Wann beginnt und wann endet der Anspruch auf Entschädigung?
Er beginnt am Tag, an dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens am 17. März 2020. Der Anspruch endet mit Aufhebung der Quarantäne, spätestens aber, wenn 10 Taggelder ausbezahlt worden sind. Die Taggelder müssen während einer zusammenhängenden Periode bezogen werden.

Wie hoch ist die Entschädigung?
Sie beträgt 80 Prozent Ihres durchschnittlichen Bruttoerwerbseinkommens vor Beginn des Anspruchs, höchstens aber CHF 196.00 pro Tag.

Gibt es die Entschädigung auf jeden Fall?
Wenn Sie bereits Leistungen aus einer anderen Sozial- oder Privatversicherung beziehen oder weiterhin den Lohn erhalten, haben Sie keinen Anspruch auf die Entschädigung.

Wie komme ich zur Entschädigung?
Sie können bei der Ausgleichskasse Ihres Arbeitgebers mit dem „Anmeldeformular für Angestellte“ die Entschädigung beantragen. Diese finden Sie auf der entsprechenden Website der Ausgleichskasse.

Belege einreichen: Angestellte müssen die Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate einreichen.