Für Angestellte

Coronavirus : Wirtschaftshilfe

Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entschädigung für den Erwerbsausfall wegen Kinderbetreuung und ärztlich oder behördlich angeordneter Quarantäne.

Erwerbsausfall wegen Kinderbetreuung

Wenn Sie die Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil die Fremdbetreuung Ihrer Kinder unter 12 Jahren nicht mehr gewährleistet war, haben Sie Anspruch auf Entschädigung für den Erwerbsausfall, sofern Sie zum Zeitpunkt des Erwerbsunterbruchs in der Schweiz wohnten oder in der Schweiz erwerbstätig waren.

Neu seit 16. April 2020: Erweiterung des Anspruchs für Eltern mit Kindern und Jugendlichen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung nach dem 12. Altersjahr. Sie können den Anspruch bis zum 20. Altersjahr geltend machen, wenn die Fremdbetreuung wegen Schliessung - beispielsweise Sonderschule oder soziale Institution - wegfällt.

Neu seit 20. Mai 2020: Der Bundesrat hat beschlossen, per 01. Juni den vorübergehenden Anspruch auf KAE für entlöhnte Mitarbeitende mit arbeitgeberähnlicher Stellung wieder aufzuheben, damit sie ihre Arbeit in Hinblick auf eine Normalisierung der Unternehmenstätigkeit schnell wiederaufnehmen. Dies entspricht ungefähr dem Ende der COVID-Massnahmen für Erwerbsfälle für direkt oder indirekt betroffene Selbständigerwerbende, die am 16. Mai aufgehoben wurden.

Entschädigung, Voraussetzungen und Antrag

 

Erwerbsausfall wegen Quarantäne

Wenn Sie die Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil Sie ärztlich oder behördlich angeordnet in Quarantäne gehen mussten, haben Sie Anspruch auf Entschädigung für den Erwerbsausfall.

Entschädigung, Voraussetzungen und Antrag

 

Ihr Arbeitgeber möchte Kurzarbeit einführen

Als Angestellte/r können Sie sich mit der Einführung von Kurzarbeit seitens Arbeitgeber einverstanden erklären. Ihr Arbeitgeber beantragt in diesem Fall die Kurzarbeitsentschädigung. Für den Arbeitsausfall erhalten Sie eine Kurzarbeitsentschädigung über 80 % des Verdienstausfalls, d.h. 80 % des wegfallenden Lohns.

Sie haben auch das Recht, die Kurzarbeitsentschädigung abzulehnen. Der Arbeitgeber muss Ihnen in diesem Fall weiterhin den vollen Lohn auszahlen. Es besteht jedoch für Sie allenfalls ein erhöhtes Risiko, die Kündigung zu erhalten.