Erwerbsausfall wegen Kinderbetreuung

Coronavirus : Wirtschaftshilfe

Kinderbetreuung

Wenn Sie die Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil die Fremdbetreuung Ihrer Kinder unter 12 Jahren nicht mehr gewährleistet war, haben Sie Anspruch auf Entschädigung für den Erwerbsausfall.

Entschädigung wegen Kinderbetreuung: Wann und wie?

Gibt es die Entschädigung auch für Arbeit zu Hause (Home-Office)?
Nein, wenn Sie von zu Hause aus arbeiten können, haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung. Ausserdem müssen Sie zum Zeitpunkt des Erwerbsunterbruchs in der Schweiz gewohnt oder in der Schweiz erwerbstätig gewesen sein.

Wann beginnt und wann endet der Anspruch auf Entschädigung?
Er beginnt am 4. Tag, an dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, also frühestens am 19. März 2020, da die Schulen in der Schweiz offiziell seit dem 16. März 2020 geschlossen sind. Der Anspruch endet, wenn Sie eine Betreuungslösung gefunden haben oder wenn die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus aufgehoben werden.

Gibt es die Entschädigung auch während der Schulferien?
Wenn die Schule während der Ferien üblicherweise keine Betreuung anbietet, besteht in dieser Zeit kein Anspruch auf Entschädigung. Ausnahme: Wenn die für die Schulferien geplante Betreuung nicht möglich ist (zum Beispiel die Betreuung durch die zur Risikogruppe gehörenden Grosseltern), haben Sie Anspruch auf die Entschädigung.

Wie hoch ist die Entschädigung?
Sie beträgt 80 Prozent Ihres durchschnittlichen Bruttoerwerbseinkommens vor Beginn des Anspruchs, höchstens aber CHF 196.00 pro Tag.

Haben beide Eltern Anspruch auf die Entschädigung?
Jeder Elternteil, der die Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung. Pro Arbeitstag wird sie aber nur einmal ausbezahlt, da die Kinderbetreuung von einem Elternteil allein bewältigt werden kann.

Gibt es die Entschädigung auf jeden Fall?
Wenn Sie bereits Leistungen aus einer anderen Sozial- oder Privatversicherung beziehen oder weiterhin den Lohn erhalten, haben Sie keinen Anspruch auf die Entschädigung.

Wie komme ich zur Entschädigung?
Sie können bei der Ausgleichskasse Ihres Arbeitgebers mit dem „Anmeldeformular für Angestellte“ die Entschädigung beantragen. Diese finden Sie auf der entsprechenden Website der Ausgleichskasse Ihres Arbeitgebers.

Belege einreichen: Angestellte müssen die Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate einreichen.